Wasserschaden – was tun?

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Ob ein Rohrbruch in der Wohnung, das übergelaufene Spülbecken oder eine Überschwemmung nach Starkregen: Ein Wasserschaden kann viele Ursachen haben. Doch was ist zu tun – und wer bezahlt den Schaden?

Welche Versicherung zahlt?

Nach dem ersten Schreck stellt sich dann auch gleich die Frage: Wer bezahlt den Schaden, welche Versicherungen übernehmen das? Dabei macht es einen Unterschied, ob Sie Mieter oder Eigentümer sind und ob der Schaden durch eigenes Verschulden entstanden ist.

In Frage kommen die Hausrat-, Haftpflichtversicherung und die Gebäudeversicherung. Die Haftpflichtversicherung deckt Schäden, die bei Ihrem Nachbarn entstanden sind.

Was ist versichert?

Schutz für die beweglichen Sachen

Hausratversicherung

  • Schützt die beweglichen Sachen
  • Kleider und Schuhe
  • Elektronische Geräte wie Computer, TV
  • Sofa, Tisch und andere Möbel
  • Teppich
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Deckt Schäden am Gebäude

Gebäude-Wasserversicherung

  • Freiwilliger Schutz für Ihre Eigentum
  • Parkett, Platten, Spannteppich
  • Wände
  • Fix montierte Gebäudeteile z.B. in Badezimmer, Küche
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Was tun bei einem Wasserschaden?

Plötzlich bildet sich eine Wasserpfütze. Ein Wasserrohrbruch, eine kaputte Spülmaschine, ein undichter Boiler oder ein übergelaufenes Spülbecken richten erheblichen Schaden an. Das ist zu tun:

  1. Wasserzufuhr unterbrechen.
  2. Stromzufuhr allenfalls unterbrechen (Kurzschluss-Gefahr).
  3. Wasser beseitigen, Hausrat ins Trockene bringen.
  4. Schaden für die Versicherung dokumentieren.
  5. Schaden melden

Schaden in der Mietwohnung

Bei einem Wasserschaden in der gemieteten Wohnung ist ausschlaggebend, wer den Schaden verursacht hat und somit bezahlen muss. Sofern der Wasserschaden durch den Mieter, die Mieterin verursacht wurde – wie eine übergelaufene Badewanne zum Beispiel – kommt die eigene Privathaftpflichtversicherung für den Sachschaden auf. Ist die in der Wohnung lebende Person unschuldig, zahlt die Versicherung des Vermieters.

Wasserschaden am Eigentum

Neben den selbst verschuldeten Wasserschäden wie eine überlaufene Badewanne gibt es Schäden durch das Wirken der Natur wie Hochwasser, Überschwemmungen, Lawinen, Erdrutsche. Dies nennen wir Elementarschaden.

Elementarschaden: die Gebäudeversicherung zahlt

Diese Versicherung ist in den meisten Kantonen obligatorisch. Eigentümer können diese Versicherung für ihr Haus bei der kantonalen Gebäudeversicherung abschliessen. In wenigen Kantonen kann eine Deckung über eine private Versicherung abgeschlossen werden. Die obligatorische Gebäudeversicherung deckt Schäden an Gebäuden, die durch Feuer und Elementarereignisse entstehen, wie beispielsweise

  • Überschwemmung im Keller
  • Hagelschäden am Gebäude
  • Küchenbrand

Besser geschützt mit der Gebäude-Wasserversicherung

Schäden durch Rückstau, Rohrleitungsbrüche, Regen-, Schnee oder Schmelzwasser sind durch die kantonale Gebäudeversicherung nicht gedeckt. Da lohnt es sich eine freiwillige Gebäudeversicherung für das Risiko Wasser abzuschliessen. Im Stockwerk-Eigentum wird der Gebäudeschutz normalerweise gemeinsam abgeschlossen.

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Wasserschaden, was ist das?

Wenn ein Wasserschaden eintritt, passiert dies meist überraschend. Die Ursachen für einen Schaden im Zusammenhang mit Wasser können vielfältig und manchmal nicht offensichtlich sein. Sichtbare Wasserflecken oder Feuchtigkeit an den Wänden beispielsweise sind ein deutliches Zeichen für einen Rohrbruch – der zu Beginn oft nicht als Wasserschaden erkannt wird.

Für einen Rohrbruch oder Leitungsbruch sprechen folgende Anzeichen:

  • Plötzlicher, unerklärlicher Mehrverbrauch
  • Leises Fliessgeräusch einer Leitung
  • Unangenehmer Geruch oder Feuchtigkeit
  • Wasser, das aus dem Abfluss aufsteigt

Schaden immer rasch melden

Mieterinnen und Mieter sollten grundsätzlich nie aus eigenem Antrieb eine Reparatur in ihrer Wohnung veranlassen, ohne vorher die Hausverwaltung oder den Vermieter zu kontaktieren. Darum gilt auch bei einem Wasserschaden: Auf jeden Fall zuerst den Kontakt mit der Hausverwaltung oder dem Vermieter suchen. Der Auftrag zur Reparatur oder Entfeuchtung muss durch den Vermieter oder die Immobilienverwaltung erteilt werden.

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